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   RG, 17.02.1933 - II 318/32   

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https://dejure.org/1933,565
RG, 17.02.1933 - II 318/32 (https://dejure.org/1933,565)
RG, Entscheidung vom 17.02.1933 - II 318/32 (https://dejure.org/1933,565)
RG, Entscheidung vom 17. Februar 1933 - II 318/32 (https://dejure.org/1933,565)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist deutsches Recht anwendbar auf im Ausland begangene sittenwidrige Wettbewerbshandlungen einer inländischen deutschen Firma gegenüber einer ebenfalls im Inland ansässigen deutschen Firma?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 140, 25
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 30.06.1961 - I ZR 39/60

    Kindersaugflasche - Internationales Wettbewerbsrecht

    Zu dem Grundsatz, daß inländische Gewerbetreibende auch im Ausland die inländischen Rechtsvorschriften über den unlauteren Wettbewerb zu beachten hätten, hat sich das Reichsgericht in Anlehnung an die Lehre von Nußbaum (Deutsches internationales Privatrecht 1932, S. 339 ff) nur für den sich im Ausland abspielenden Wettbewerbskampf zwischen Gewerbetreibenden bekannt, die beide im Inland eine gewerbliche Niederlassung haben (RGZ 140, 25, 29; 150, 265, 270).

    Ausdrücklich hob das Reichsgericht hervor, daß kein Tatbestandsmerkmal des Wettbewerbsverstoßes im Inland begangen sei, weil die Täuschung des indischen Publikums nur in Indien stattgefunden habe (RGZ 140, 25, 29, vgl. auch RG MuW 1933, 446).

    Auch hat es seine Ausführungen in RGZ 140, 25, 29 später dahin ausgelegt, daß die damaligen Beklagten durch das Versehen der Mundharmonikas und ihre Verpackung mit der zur Täuschung des indischen Käufers geeigneten Warenbezeichnung ein Stück der unlauteren Wettbewerbshandlung im Inland begangen hätten (RGZ 150, 265, 271).

  • BGH, 10.11.1977 - III ZR 79/75

    Leistungen eines Trägers der französischen gesetzlichen Unfallversicherung als

    Begehungsort (Tatort) der unerlaubten Handlung ist jeder Ort, an dem sich auch nur ein Teilstück des Deliktstatbestandes verwirklicht hat (RGZ 23, 305, 306; RG SA 62 Nr. 150; RGZ 140, 25).

    Denn zum Begehen eines Delikts gehören nur Handlung und Rechtsgutverletzung, nicht aber die Schadensfolgen (RGZ 140, 25, 29).

  • BGH, 20.12.1963 - Ib ZR 104/62

    Stahlexport

    Daß die selbständige Anknüpfung an den gemeinsamen Inlandssitz für die Rechtsanwendung bei unerlaubten Handlungen dem System des deutschen internationalen Privatrechts nicht fremd ist, ergibt sich schon aus der Verordnung vom 7. Dezember 1942 über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Reichsgebiets (RGBl I 706) und aus der ihr vorausgegangenen, auf die Lehre Nußbaum's gestützten, allerdings uneinheitlichen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 140, 25, 29; 150, 265, 270).
  • BGH, 11.01.1955 - I ZR 16/53

    Rechtsmittel

    Der Erwerb der Verkehrsgeltung lediglich im Auslande durch ein deutsches Unternehmen begründet allerdings nach dem in der jüngeren Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannten "Territorialitätsprinzip" für den Schutz des Warenzeichengesetzes nicht im Inlande einen Anspruch auf Rechtsschutz aus den §§ 15, 24, 31 Warenzeichengesetz gegen den Inländer, der Waren aus Deutschland nach dem betreffenden Ausland geliefert hat, durch die dort die Verkehrsgeltung der Bezeichnung des anderen verletzt wird (RG GRUR 1937, 466 [470]; RGZ 140, 25 [28]; 150, 265 [269]).

    Für die Anwendbarkeit des deutschen Rechts muß daher wenigstens ein Teil der unerlaubten Handlung - hier des Wettbewerbsverstoßes - in Deutschland verwirklicht worden sein (RGZ 140, 25 [29]).

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